Die gesetzliche Regelung zum Veranstaltergutschein sieht vor, dass Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte für eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung, die wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, und bei der Sie einen eventuellen Nachholtermin nicht wahrnehmen können oder wollen, vom jeweiligen Veranstalter anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein erhalten können. Nicht EVENTIM, sondern der Veranstalter entscheidet, ob und wann ein Event nachgeholt wird. In den meisten Fällen wird es Nachholtermine für ausgefallene Veranstaltungen geben und die Tickets behalten Gültigkeit für die neuen Termine, sofern der Inhaber diese besuchen möchte.
Wird anstelle einer Erstattung ein Veranstaltergutschein ausgestellt, so kann dieser vom Inhaber jederzeit beim Erwerb eines Tickets für eine Veranstaltung des ausstellenden Veranstalters eingelöst werden. Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst werden, kann der Inhaber vom Veranstalter auch die Barauszahlung des Gutscheinwerts verlangen.