Das Gesetz sieht eine Härtefallregelung vor, wonach der Inhaber eines ausgestellten Gutscheins von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Für die Entscheidung über Härtefälle ist dabei der Veranstalter, nicht EVENTIM verantwortlich. Für die Beantragung eines Härtefalls wenden Sie sich bitte direkt an den Veranstalter. EVENTIM kann Anfragen dazu leider nicht beantworten.